Freundeskreis

Satzung

Satzung

Die Satzung des Freundeskreis Historisches Homberg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Historisches Homberg e.V.“
Sitz des Vereins ist Duisburg-Homberg
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und ideelle Ziele. Hierbei bemüht er sich im Rahmen seiner Arbeit insbesondere um:

  • Die geistige Auseinandersetzung mit der Geschichte, den Sitten und Gebräuchen sowie der Kultur und Tradition des Gebietes der ehemaligen Stadt Homberg (Niederrhein)
  • die Sammlung, Restaurierung und Pflege des Kulturgutes einschliesslich der vorhandenen traditionellen Bauwerke und Anlagen
  • die Pflege und Erhaltung der Mundart und Geselligkeit
  • eine Förderung des Geschichts- und Kulturbewußtseins der Bevölkerung dieser Region

Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat
      a) ordentliche Mitglieder
      b) Ehrenmitglieder
    2. Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Gesellschaften, Vereine und Verbände sein, jeweils vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung als ordentliches Mitglied erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche natürlichen Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben.
    4. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins bejaht. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder die sich in einem Sinne betätigen, der mit den Vereinszwecken nicht vereinbar ist.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Löschung im Vereinsregister, Austritt oder Ausschluß.
    2. Der Austritt ist durch einen eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt kann nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Das Austrittsschreiben muß bis spätestens 30. September beim Vorstand eingegangen sein.
    3. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, gegen die Satzung verstösst oder trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand bleibt. Die Entscheidung bedarf des einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen.
    4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Vereinsvermögens.

§ 5 Beiträge

    1. Die Mitgliederversammlung setzt nach Vorschlägen des Vorstandes die Mitgliedsbeiträge fest.
    2. Die Beiträge sind jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Archivverwalter und mindestens drei, jedoch nicht mehr als sechs Beisitzern.
    2. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
    3. Dem Vorstand obliegt die allgemeine Vereinsleitung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und darüber hinaus die Wahrnehmung aller Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach § 8 Ziffer 3 dieser Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet ist.
    4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
    5. Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, berufen die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leiten sie. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
    6. Dem Kassierer obliegt die Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins. Über die Einnahmen und Ausgaben hat er ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungen, die einen Betrag von 100,00 € (in Worten: Einhundert Euro) überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung jährlich zu bestellenden Revisoren.

§ 8 Mitgliederversammlung

    1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
    2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
    3. Die Mitgliederversammlung berät und beschliesst über folgende Angelegenheiten:
      a) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren
      b) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
      c) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
      d) Satzungsänderungen
      e) Die Auflösung des Vereins
    4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    5. Beschlüsse über die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    6. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag ist geheime Abstimmung vorzunehmen.

§ 9 Schenkungen und Leihgaben

Schenkungen und Leihgaben an den Verein sind schriftlich niederzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

    1. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die Liquidation wird durch den Vorstand gemäss §§ 48 ff BGB durchgeführt.
    2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Archiv der Stadt Duisburg mit der Auflage, sowohl den Archivinhalt und das Inventar, als auch das Geldvermögen, ausschließlich für satzungs- oder bestimmungsgemäße Zwecke des Archivs zu verwenden.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Duisburg.